Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Koranverteilung durch Salafisten
Meldungsnummer | 152/2017 |
Erstellt am | 30.03.2017 um 11:42 Uhr |
Kategorie |
Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
|
Standort |
Museumstraße 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 4 Kommentare |
Erledigt am | 03.04.2017 |
Dauer | 4 Tage |
BESCHREIBUNG
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9 Bewertungen)
von 5 (
Jeden Samstag Nachmittag verteilen Salafisten von der Aktion "Ist das Leben nur ein Spiel?" in der Museumstraße islamistisches Propagandamaterial. Diese Organisation gilt als Nachfolger der in Deutschland und Österreich bereits wegen ihrer Kontakte zu Dschihadisten verbotenen LIES-Aktion. Gründer der Organisation ist der Salafist und Hassprediger Marcel Krass, desen islamisches Zentrum in Münster bereits 2004 geschlossen werden musste und der in öffentlichen Video-Auftritten das Christentum oder Judentum diffamiert und offen zugibt, mit dem Vorgehen der Taliban einverstanden zu sein.
Toleranz sollte dort ihr Ende haben, wo man die Intoleranz toleriert. Haben wir aus unserer Vergangenheit denn gar nichts gelernt, wenn wir einer frauen-, schwulen- und judenfeindliche Ideologie wie dem Salafismus oder dem politischen Islam nicht entschiedener entgegentreten?
Toleranz sollte dort ihr Ende haben, wo man die Intoleranz toleriert. Haben wir aus unserer Vergangenheit denn gar nichts gelernt, wenn wir einer frauen-, schwulen- und judenfeindliche Ideologie wie dem Salafismus oder dem politischen Islam nicht entschiedener entgegentreten?
KOMMENTARE
Sehr geehrter Herr Dr. Strauß!
Nachdem veranstaltungsrechtlich keine Bewilligung erforderlich ist, habe ich Ihre Meldung an das für Genehmigungen nach der StVO zuständige Referat Straßen- und Verkehrsrecht weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Rizzoli
Amtsvorstand
Nachdem veranstaltungsrechtlich keine Bewilligung erforderlich ist, habe ich Ihre Meldung an das für Genehmigungen nach der StVO zuständige Referat Straßen- und Verkehrsrecht weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Rizzoli
Amtsvorstand
Sehr geehrter Herr Dr. Strauß,
für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken wie z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, ist eine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung erforderlich.
Die Straßenverkehrsbehörde hat ein solches Ansuchen gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
- Wird durch die Nutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs
wesentlich beeinträchtigt oder
- ist eine über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Lärmentwicklung zu erwarten.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist diesem Antrag stattzugeben. Der Antragsteller hat ein Recht auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beurteilungskriterien für die Straßenverkehrsbehörde sind somit festgelegt. Weitere Kriterien wie z.B: die Fügung eines Werbestandes in das Ortsbild oder Inhalt eines Druckwerkes, darf die Straßenverkehrsbehörde nicht für die Genehmigung oder Abweisung eines Ansuchens nach § 82 Straßenverkehrsordnung heranziehen.
Zusätzlich zu einem Bewilligungsbescheid nach der Straßenverkehrsordnung, muss der Antragsteller für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken auch die Gestattung für den Sondergebrauch an einer Straße (§5 Tiroler Straßengesetz) vom Straßenverwalter einholen.
Ich hoffe Ihnen hiemit gedient zu haben.
Freundliche Grüße
Doris Stefanon
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken wie z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, ist eine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung erforderlich.
Die Straßenverkehrsbehörde hat ein solches Ansuchen gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
- Wird durch die Nutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs
wesentlich beeinträchtigt oder
- ist eine über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Lärmentwicklung zu erwarten.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist diesem Antrag stattzugeben. Der Antragsteller hat ein Recht auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beurteilungskriterien für die Straßenverkehrsbehörde sind somit festgelegt. Weitere Kriterien wie z.B: die Fügung eines Werbestandes in das Ortsbild oder Inhalt eines Druckwerkes, darf die Straßenverkehrsbehörde nicht für die Genehmigung oder Abweisung eines Ansuchens nach § 82 Straßenverkehrsordnung heranziehen.
Zusätzlich zu einem Bewilligungsbescheid nach der Straßenverkehrsordnung, muss der Antragsteller für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken auch die Gestattung für den Sondergebrauch an einer Straße (§5 Tiroler Straßengesetz) vom Straßenverwalter einholen.
Ich hoffe Ihnen hiemit gedient zu haben.
Freundliche Grüße
Doris Stefanon
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort, die sich folgendermaßen zusammenfassen lässt:
Die Stadt Innsbruck entscheidet bei der Frage, ob man Salafisten die Möglichkeit geben soll, ihr islamistisches Gedankengut öffentlich zu verbreiten, rein nach formalrechtlichen Aspekten. Auf gut Deutsch: Rechtsstaatliche Prinzipien werden von Personen ausgenützt, die den modernen westlichen Rechtsstaat genau so ablehnen, wie die Religionsfreiheit, die moderne Demokratie oder die Menschenrechte. Das ist geradezu paradox und angesichts der wachsenden Bedrohung durch islamistische Gewalt in Europa ein Schlag in das Gesicht jedes vernünftig denkenden Menschen.
Beim nächsten Terroranschlag in Europa werden sich die Politiker wieder darin gefallen, sich mit den Opfern solidarisch zu zeigen. Dass es unsere Politik, unsere eigene Inkonsequenz und eine völlig falsch verstandene Toleranz ist, die solche Gewalt erst ermöglicht hat, will offenbar niemand hören. Wir tolerieren die Intoleranz und wundern uns dann, dass wir mit den logischen Konsequenzen einer intoleranten Ideologie konfrontiert werden.
Die Stadt Innsbruck entscheidet bei der Frage, ob man Salafisten die Möglichkeit geben soll, ihr islamistisches Gedankengut öffentlich zu verbreiten, rein nach formalrechtlichen Aspekten. Auf gut Deutsch: Rechtsstaatliche Prinzipien werden von Personen ausgenützt, die den modernen westlichen Rechtsstaat genau so ablehnen, wie die Religionsfreiheit, die moderne Demokratie oder die Menschenrechte. Das ist geradezu paradox und angesichts der wachsenden Bedrohung durch islamistische Gewalt in Europa ein Schlag in das Gesicht jedes vernünftig denkenden Menschen.
Beim nächsten Terroranschlag in Europa werden sich die Politiker wieder darin gefallen, sich mit den Opfern solidarisch zu zeigen. Dass es unsere Politik, unsere eigene Inkonsequenz und eine völlig falsch verstandene Toleranz ist, die solche Gewalt erst ermöglicht hat, will offenbar niemand hören. Wir tolerieren die Intoleranz und wundern uns dann, dass wir mit den logischen Konsequenzen einer intoleranten Ideologie konfrontiert werden.
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für Ihr Anliegen ist Herr Elmar Rizzoli, Allgemeine Sicherheit, +43 512 5360 4400, post.sicherheit@innsbruck.gv.at zuständig. Ich habe Ihre Meldung weiter geleitet.
Beste Grüße
Eva Stadlmair
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice