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auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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LKW Fahrverbot
Meldungsnummer | 79/2017 |
Erstellt am | 24.02.2017 um 11:30 Uhr |
Kategorie |
Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
|
Standort |
Schillerstraße 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 3 Kommentare |
Erledigt am | 09.03.2017 |
Dauer | 12 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie kann ein LKW-Fahrverbot in einem Wohnviertel erreicht werden? Im Saggen Mozart-, Schiller-, Schubert- und Goethestraße donnert seit einigen Monaten ein großer Abschleppwagen zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch an Wochenenden, parkplatzsuchend durch die Straßen. Nach Auskunft der Polizei entspricht das Gewicht des LKWs gerade noch der erlaubten Tonnage. Kann diese für diese Viertel verringert werden bzw. welchen Weg kann ich einschlagen dieses zu erreichen?
Danke für die Informationen!
Wolfgang Colleselli
Wie kann ein LKW-Fahrverbot in einem Wohnviertel erreicht werden? Im Saggen Mozart-, Schiller-, Schubert- und Goethestraße donnert seit einigen Monaten ein großer Abschleppwagen zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch an Wochenenden, parkplatzsuchend durch die Straßen. Nach Auskunft der Polizei entspricht das Gewicht des LKWs gerade noch der erlaubten Tonnage. Kann diese für diese Viertel verringert werden bzw. welchen Weg kann ich einschlagen dieses zu erreichen?
Danke für die Informationen!
Wolfgang Colleselli
KOMMENTARE
Die Sache mit dem Abschleppwagen in der Schillerstraße kann ich bestätigen. Verstehen kann ich Ihre Erklärung allerdings nicht. Wie kann man einem Abschleppunternehmer gestatten, dass er seinen 10? Tonner durchgehend im Wohngebiet ohne Parkkarte, sondern nur mit einer ausgedruckten Email hinter der Frontscheibe, parkt? Wieso kann diese Person nicht auch wie alle anderen mit dem Rad oder einem PKW zur Arbeit? Er braucht dieses Fahrzeug definitiv nicht vor der Haustür im Viertel. Er besetzt eigentlich immer mehrere Parkplätze und hält sich zumeist noch nicht mal an die Parkmarkierungen. Und das als Abschleppwagen!! Jeder PKW der so parkt bekommt sofort Bußgeld.
Sehr geehrte Frau Stefanon!
Danke für die zwar nicht erfreuliche, aber sehr konkrete Antwort!
Einen schönen Tagt!
Colleselli
Danke für die zwar nicht erfreuliche, aber sehr konkrete Antwort!
Einen schönen Tagt!
Colleselli
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zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen wir folgt mit:
Die von Ihnen genannten Straßen im Saggen befinden sich in einer Zone in der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h und ein LKW-Fahrverbot über 3,5t verordnet ist. Ausgenommen von diesem LKW-Fahrverbot ist der Anrainerverkehr.
Der Anrainerverkehr umfasst auch den Verkehr Dritter zu den Anrainern. Hier dürfen also auch beispielsweise Besucher der Anrainer oder Lieferanten zu Anrainern fahren. Bei LKW-Fahrverboten ist in den meisten Fällen der Anrainerverkehr auszunehmen, da es möglich sein muss etwa größere Lieferungen oder Umzüge legal durchzuführen.
Wie Sie die Situation schildern und wenn man davon ausgeht, dass besagter Abschleppwagen legal die gegenständlichen Straßen befährt, scheint es sich um ein Fahrzeug zu handeln, dass einem Bewohner dieses Gebietes zur privaten Nutzung bzw. zur Nutzung für die Heimfahrt bzw. Fahrt zum Arbeitesort überlassen wurde. Damit würde es sich um einen Anrainer handeln, der vom LKW-Fahrverbot ausgenommen wäre.
Die Erlassung von Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung generell erfordert ein vorangeganges Anhörungsverfahren, in welches verschiedene intere und externe Dienststellen einzubeziehen sind. Einzelne, allenfalls von einer Verordnung betroffene Personen sind in ein solches Verfahren nicht einzubeziehen, Die geplanten Verkehrsmaßnahmen müssen erforderlich und nicht bloß zweckmäßig sein. Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung dann, wenn sie aufgrund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt.
Ich hoffe Ihnen hiemit gedient zu haben.
Freundliche Grüße
Doris Stefanon
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht