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auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.

Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.

Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.

Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!

Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Parkplatz Moserfeldweg

Meldungsnummer 646/2021
Erstellt am 21.10.2021 um 14:35 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Moserfeldweg
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 1 Kommentar
Erledigt am 17.11.2021
Dauer 26 Tage
BESCHREIBUNG
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Sehr geehrte

Ich melde mich wegen Parkplätze in Moserfeldweg 6020 innsbruck. Für alle Hausbesitzer in diese Straße gibt uberhaupt keine Parkplätze seit strassen Rand an der ÖBB vermietet ist. Da dürfen nur Leute die schrebergarten haben und ihre Besucher parken. Leider ist für einwohner in der strasse überhaupt kein Parkplatz mehr. Wo sollen die einwohner von Moserfeldweg parken?
LG
Stefan.
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 17.11.2021 um 09:57 Uhr
Titel: AW: Parkplatz Moserfeldweg
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Sehr geehrte,

im Rahmen des Bauverfahrens mussten und müssen die für das jeweilige Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze auf Eigengrund nachgewiesen werden. Die Anzahl dieser Stellplätze wird nach einem Schlüssel berechnet und im Baubescheid festgelegt.
Bei einem darüber hinaus gehenden Wunsch nach weiteren Stellplätzen besteht keine Verpflichtung der Verkehrsbehörde Stellplätze auf öffentlichem Gut zu schaffen.
Aufgrund der Breite des Moserfeldweges und der bestehenden Verkehrsregelungen können hier auf öffentlichem Gut ohnehin keine öffentlichen Stellplätze verordnet werden.
An wen anrainende Grundeigentümer Parkmöglichkeiten einräumen oder Stellplätze vermieten liegt nicht im Einflussbereich und auch nicht im Regelungsbereich der Verkehrsbehörde.

Freundliche Grüße

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßenverkehr und Straßenrecht
 
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