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Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
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Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.

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Im Falle einer defekten Straßenbeleuchtung können Sie diese kostenfrei und rund um die Uhr nach wie vor an die Störungsannahme bei der von den Stadtwerken beauftragten Thüga Energienetze melden:
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Wilde Demo

Meldungsnummer 85/2022
Erstellt am 14.02.2022 um 20:27 Uhr
Kategorie 00 Corona
Standort Theodor-Hanloser-Straße
78224 Singen (Hohentwiel)
Status Erledigt
Kommentare 4 Kommentare
Erledigt am 15.02.2022
Dauer 10 Stunden
BESCHREIBUNG
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Müsste zur Arbeit und die Straßen waren gesperrt weil eine mit angemeldete Demo durch die Stadt lief.( Mit Dank an die Stadt)
KOMMENTARE
Singen
am Hohentwiel
Kommentar erstellt am: 15.02.2022 um 07:17 Uhr
Titel: AW: Wilde Demo
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Vielen Dank für Ihre Meldung.
Die Montagsspaziergänge finden seit einigen Wochen in Singen statt. Immer am gleichen Tag, immer zur gleichen Zeit.
Die Medien berichten regelmäßig.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.
Um Eskalationen zu vermeiden, werden die Montagsspaziergänge in Singen geduldet und von der Polizei begleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ADMINISTRATOREN-Team
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 15.02.2022 um 08:33 Uhr
Titel: AW: Wilde Demo
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Auf Kosten der Steuerzahler und den Nerven der meisten Bürger.
Sperrung der Straßen an Fasnacht kostet den Veranstalter ca 9000€ und wer zahlt nun euern Spaziergang ?
Den Spaziergänge finden auf dem Gehweg Stadt und nicht auf der Straße.
Und versammeln ist nicht laufen laut Definition.
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 15.02.2022 um 08:50 Uhr
Titel: AW: Wilde Demo
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Rechtliche Rahmenbedingungen für Versammlung in geschlossenen Räumen, den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten wie z. B. Theatern werden in Versammlungsstättenverordnungen benannt.
 
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Kommentar erstellt am: 15.02.2022 um 09:00 Uhr
Titel: AW: Wilde Demo
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Bußgeldkatalog 2022

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Bußgeldkatalog Infektionsschutz

 

Infektionsschutzmaßnahmen

Versammlungsverbot aufgrund von Corona

Corona: Allgemeines Versammlungsverbot in Deutschland

Von bussgeldkatalog.org, 1. Dezember 2021

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Update vom 17.04.2020: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2020 (Aktenzeichen: 1 BvR 828/20) eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Dieser hatte Demonstrationen untersagt, obwohl der Veranstalter auf die Einhaltung und Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen verwies – und auch explizite Maßnahmen nannte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das die hessische Corona-Verordnung Versammlung nicht generell verbiete. Könnten die Schutzmaßnahmen im Einzelfall eingehalten werden, so darf eine Versammlung nicht per se untersagt werden (Grundrecht der Versammlungsfreiheit).

Versammlungen und Gruppenbildung sind nicht mehr zulässig

Versammlungsverbot: Die öffentliche Ordnung soll auch während Corona Bestand haben.

Jeder in Deutschland muss sich derzeit mit den verschiedensten Einschränkungen im Alltagsleben und oft auch im Beruf auseinandersetzen. Bundesweit gilt seit dem 22. März ein umfangreiches Kontaktverbot aufgrund von Corona. Ein Versammlungsverbot ist in diesem ebenso eingeschlossen wie die Aufforderung das Haus nur aus triftigen Gründen zu verlassen und einen Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten.

Doch was bedeutet ein Versammlungsverbot aufgrund von Corona und was beinhaltet ein solches eigentlich? Der nachfolgende Ratgeber geht näher auf diese Fragen ein. Des Weiteren erfahren Sie,  auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Verbot basiert und mit welchen Sanktionen bei Verstößen zu rechnen ist.

Inhaltsverzeichnis:

Versammlungen und Gruppenbildung sind nicht mehr zulässig

FAQ: Corona-Versammlungsverbot

Was ist unter einem Versammlungsverbot zu verstehen?

Rechtliche Grundlagen für das Corona-Versammlungsverbot

Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?

Quellen und weiterführende Links

FAQ: Corona-Versammlungsverbot

Besteht in Deutschland ein Versammlungsverbot?

Derzeit gilt im gesamten Bundesgebiet aufgrund von Corona ein Versammlungsverbot, welches das Versammeln an öffentlichen Orten sowie in privaten Umgebungen untersagt. Dies gilt als Infektionsschutzmaßnahme.

Welche gesetzlichen Grundlagen begründen ein Versammlungsverbot?

Zunächst definiert das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass der Staat bzw. die Bundesländer Maßnahmen zur Eindämmung von ansteckenden Krankheiten ergreifen können und dürfen. Die jeweiligen Landesverordnungen bestimmten dann, ob ein Versammlungsverbot als Maßnahme angeordnet wird.

Ist bei Verstößen mit Bußgeldern zu rechnen?

Gemäß den Vorgaben des IfSG sowie den länderspezifischen Corona-Bußgeldkatalogen werden Verstöße gegen das Versammlungsverbot in der Regel mit Bußgeldern geahndet. Wie hoch diese ausfallen können, erfahren Sie hier.

Aktuelle News zu den Entwicklungen in der Corona-Pandemie finden Sie auf unser Infektionsschutz-Newsseite.

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Was ist unter einem Versammlungsverbot zu verstehen?

Corona: Das Versammlungsverbot ist eine behördliche Anordnung.

Grundsätzlich ist ein Versammlungsverbot eine gerichtliche, polizeiliche oder behördliche Maßnahme, welche das Versammeln unter freiem Himmel sowie an öffentlichen Orten untersagt. Ein solches Verbot kann in Deutschland nicht ohne weiteres ausgesprochen werden, sondern bedarf immer einer Rechtfertigung. Im Fall von Corona ist ein Verbot über die Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt und dient der Eindämmung des Coronavirus. Das Versammlungsverbot schränkt die Rechte nach Artikel 8 Abs. 1 im Grundgesetz und somit die Versammlungsfreiheit ein.

Da die Coronakrise einen besonderen Einzelfall darstellt und das Corona-Versammlungsverbot nicht durch ein Bundesgesetz generell erteilt ist, kann es für den Zeitraum der Krise angeordnet werden. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 20.03.2020 (BVerfG, 20.03.2020, Az.: 1 BvR 661/20).

Das Versammlungsverbot aufgrund vom Coronavirus umfasst nicht nur ein Verbot von Demonstrationen, sondern auch das Bilden von Gruppen von mehr als zwei Personen, wenn diese nicht zu einem Haushalt gehören. Versammlungen von mehreren haushaltsfremder Menschen sind also unter freiem Himmel und an öffentlichen Orten nicht zulässig.

Rechtliche Grundlagen für das Corona-Versammlungsverbot

Wie zuvor bereits erwähnt, bedarf ein Versammlungsverbot immer einer Begründung. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Maßnahme bildet unter anderem das Infektionsschutzgesetz. In diesem ist definiert, dass die Landesregierungen Maßnahmen anordnen können, die dazu dienen, übertragbare Krankheiten einzudämmen bzw. deren Ausbruch zu verhindern. Bei Corona soll ein Versammlungsverbot eben dazu beitragen, die Ausbreitung der Infektion zu verlangsamen und so das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems zu minimieren.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 17 IfSG, der die Befugnisse der jeweiligen Landesregierungen definiert. Demnach sind die Bundesländer ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, welche die speziellen Maßnahmen zur Eindämmungen festlegen:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Das bei einer ansteckenden Krankheit wie Corona auch ein Versammlungsverbot zu diesen Maßnahmen zählen kann, ist unter anderem dann in § 28 IfSG bestimmt. Die Länder dürfen in den Verordnungen also zeitweise Versammlungsverbot aussprechen:

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

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Mit welchen Sanktionen ist bei Verstößen zu rechnen?

Verstöße gegen das Versammlungsverbot bei Corona bedeuten ein Bußgeld.

Verstoßen Personen bei Corona gegen das Versammlungsverbot wird das in der Regel als Ordnungswidrigkeit angesehen. Entsprechend müssen sie dann mit einem Bußgeld rechnen.

Die Höhe wird durch die Bundesländer bestimmt und ist in den Bußgeldkatalogen festgehalten. Wird allerdings von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen, kann durchaus auch eine Straftat vorliegen, die gemäß § 75 IfSG mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.

Nachfolgend finden Sie die möglichen Sanktionen in Deutschland:

VerstoßSanktionOrdnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 2 IfSG
(Rechts­verordnung zum Infektions­schutz miss­achtet)bis 2.500 EuroStraftat nach § 74 IfSG
(vorsätzlich zur Aus­breitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Miss­achtung des Versammlungs­verbots)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 JahrenBaden-Württemberg100 bis 1.000 EURBayernGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit)Berlin50 bis 500 EURBrandenburg50 bis 500 EURBremen50 bis 250 EURHamburg150 EURHessen200 EURNiedersachsenab 200 EURMecklenburg-Vorpommern400 EURNRW250 bis 400 EURRheinland-Pfalz200 EURSaarland200 bis 400 EURSachsen500 bis 1.000 EURSachsen-Anhalt250 EURSchleswig-Holstein150 bis 500 EURThüringen200 bis 400 EUR

Die Corona-Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer:

Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg

Corona-Bußgeldkatalog für Bayern

Corona-Bußgeldkatalog für Berlin

Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg

Corona-Bußgeldkatalog für Bremen

Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg

Corona-Bußgeldkatalog für Hessen

Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen

Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern

Corona-Bußgeldkatalog für NRW

Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz

Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland

Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen

Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt

Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein

Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen

Bildnachweise: depositphotos.com/cascoly, depositphotos.com/ChiccoDodiFC, fotolia.com/© chalabala, istockphoto.com/Vladstudioraw

Quellen und weiterführende Links

bundesregierung.de

bundesverfassungsgericht.de (Entscheidung vom 20.03.2020)

gesetze-im-internet.de/ifsg/

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.04.2020

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