Liebe Bürgerin, lieber Bürger!
Auf dieser Seite können Sie ganz unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Stadtverwaltung melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
(Bitte beachten Sie: bürgermeldungen.com ist kein Notfall-Angebot!).
Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Kommentare bei den einzelnen Meldungen dienen dabei der Kommunikation.
Im Falle einer defekten Straßenbeleuchtung können Sie diese kostenfrei und rund um die Uhr nach wie vor an die Störungsannahme bei der von den Stadtwerken beauftragten Thüga Energienetze melden:
Telefon: 0800 – 7750007 (kostenfrei) oder:
Sie melden die Störung gleich online über unseren Partner www.stoerung24.de.
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Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Kommentare bei den einzelnen Meldungen dienen dabei der Kommunikation.
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Telefon: 0800 – 7750007 (kostenfrei) oder:
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Kreisstrasse von Rielasingen nach Überlingen a. R. K6158
Meldungsnummer | 126/2017 |
Erstellt am | 03.10.2017 um 14:51 Uhr |
Kategorie | 06 Verkehr/Radfahrer/Fußgänger |
Standort |
Widerholdstr. 24 A 78224 Singen |
Status | Erledigt |
Kommentare | 2 Kommentare |
Erledigt am | 09.10.2017 |
Dauer | 5 Tage |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Sehr geehrte Damen und Herren
An der Ausfahrt der Kiesgrube bei Überlingen a. R. ist die Fahrbahn durch die ausfahrenden LKW derart verschmutzt, daß auf der Fahrbahn eine erhöhte Rutschgefahr (Unfallgefahr) besteht. Desweiteren ist durch Steinschlag auf der Windschutzscheibe des PKW bei meinem Schwiegersohn Herr Volker Lang , Bodanstr. 11 aus Überlingen a. R. ein Schaden entstanden (bereits zwei mal). Die Autos sind auch immer durch diesen Schmutz belastet.
Eine Anfrage an den Ortsvorsteher blieb bisher unbefriedigend.
Frage: Ist der Betreiber der Kiesgrube nicht verpflichtet hier auch tagsüber Abhilfe zu schaffen und nicht nur abend's.
Gerne erwarten wir von ihnen eine Nachricht
MFG J. Mauch
V. Lang
An der Ausfahrt der Kiesgrube bei Überlingen a. R. ist die Fahrbahn durch die ausfahrenden LKW derart verschmutzt, daß auf der Fahrbahn eine erhöhte Rutschgefahr (Unfallgefahr) besteht. Desweiteren ist durch Steinschlag auf der Windschutzscheibe des PKW bei meinem Schwiegersohn Herr Volker Lang , Bodanstr. 11 aus Überlingen a. R. ein Schaden entstanden (bereits zwei mal). Die Autos sind auch immer durch diesen Schmutz belastet.
Eine Anfrage an den Ortsvorsteher blieb bisher unbefriedigend.
Frage: Ist der Betreiber der Kiesgrube nicht verpflichtet hier auch tagsüber Abhilfe zu schaffen und nicht nur abend's.
Gerne erwarten wir von ihnen eine Nachricht
MFG J. Mauch
V. Lang
KOMMENTARE
Sehr geehrter Herr Mauch,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Rechtslage zu Ihrer Anfrage ist ziemlich unbestimmt. Nach § 32 StVO sind Verschmutzungen zwar "unverzüglich" zu beseitigen, welcher Zeitraum aber "unverzüglich" ist, wird nicht definiert, sondern hängt von den Einzelfallumständen ab.
Bei laufenden Baustellen kann man beispielsweise davon ausgehen, dass die Straße nur besenrein zu halten ist. Bei Verschmutzungen durch einmündende Feldwege reicht eine tägliche Reinigung nach Arbeitsschluss in der Regel aus. Hierzu gibt es verschiedene Urteile.
In Ihrem Fall hängt es also letztlich von dem Grad der Verschmutzung und der Erwartbarkeit für den Autofahrer ab, ob das Kieswerk zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden kann. Wir werden unseren Vollzugsdienst bitten, den Verschmutzungsgrad zu prüfen und dann, falls sich entsprechende Anhaltspunkte bieten, mit dem Betreiber sprechen.
Eine Verpflichtung, mehrfach täglich die Straße zu säubern, dürfte aber nach der vorliegenden Rechtsprechung schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Sicherheit und Ordnung!
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Rechtslage zu Ihrer Anfrage ist ziemlich unbestimmt. Nach § 32 StVO sind Verschmutzungen zwar "unverzüglich" zu beseitigen, welcher Zeitraum aber "unverzüglich" ist, wird nicht definiert, sondern hängt von den Einzelfallumständen ab.
Bei laufenden Baustellen kann man beispielsweise davon ausgehen, dass die Straße nur besenrein zu halten ist. Bei Verschmutzungen durch einmündende Feldwege reicht eine tägliche Reinigung nach Arbeitsschluss in der Regel aus. Hierzu gibt es verschiedene Urteile.
In Ihrem Fall hängt es also letztlich von dem Grad der Verschmutzung und der Erwartbarkeit für den Autofahrer ab, ob das Kieswerk zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden kann. Wir werden unseren Vollzugsdienst bitten, den Verschmutzungsgrad zu prüfen und dann, falls sich entsprechende Anhaltspunkte bieten, mit dem Betreiber sprechen.
Eine Verpflichtung, mehrfach täglich die Straße zu säubern, dürfte aber nach der vorliegenden Rechtsprechung schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Sicherheit und Ordnung!
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