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Überholabstand zum Radfahrer auf Mehrzweckstreifen u.ä.

Meldungsnummer 607/2022
Erstellt am 02.10.2022 um 08:10 Uhr
Kategorie Radfahrer, Fußgänger
Standort Maria-Theresien-Straße 18
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 1 Kommentar
Erledigt am 03.10.2022
Dauer 1 Tag
BESCHREIBUNG
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Der ÖAMTC schreibt in seiner Info zum STVO Novelle:

„Nicht als Überholen gilt das Vorbeibewegen an einem/einer Radfahrer:in auf einem Radfahrstreifen und einem Mehrzweckstreifen. Da sich die Bestimmung des einzuhaltenden bezifferten Mindestabstandes lediglich auf Überholvorgänge bezieht, kann eine Bestrafung wegen Verletzung dieser Bestimmung beim Nebeneinanderfahren oder eben auch das Vorbeibewegen an einem/einer Radfahrer:in auf einem Mehrzweckstreifen oder einem Radfahrstreifen nicht vorgenommen werden.
Sicherheitsabstand nach rechts zum Fahrbahnrand oder abgestellten Fahrzeugen immer einhalten! Übrigens: Auch auf Radwegen gilt das Rechtsfahrgebot – aber auch hier nur, so weit wie zumutbar. Wegen Gefahren durch sich öffnende Fahrzeugtüren darf der Abstand zum Fahrbahnrand vergrößert werden!“

Sofern diese Erklärung stimmt, sind Radfahrer auf Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen mit ca. 1,5m breite auf Straßen mit Tempolimits über 20km/h erheblich gefährdet.

Bedeutet das nun, dass Mehrzweckstreifen entlang von Parkplatzstreifen eine Breite von mindestens 2,5m (1m Türöffnungs-Sicherheitsabstand + Sicherheitsabstand Radfahrer zu anderem Fließverkehr) zwischen den Markierungen aufweisen müssen? Um Überprüfung und ggf. Neumarkierung in der größeren Breite wird gebeten. Gilt hier – als auch vermutlich an anderen Stellen in Innsbruck.
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 03.10.2022 um 13:47 Uhr
Titel: AW: Überholabstand zum Radfahrer auf Mehrzweckstreifen u.ä.
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Sehr geehrter Herr,
wie sich die Novellierung der StVO auswirkt wird sich noch zeigen. Mit der Frage der Breite werden sich die Sachverständigen auseinander setzen müssen.

Freundliche Grüße
Fuß- und Radkoordination
 
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