Guten Tag,
auf dieser Seite können Sie unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Fachdienststellen des Stadtmagistrats Innsbruck melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden auf Spielplätzen, oder sonstige Probleme - alles was kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, übermitteln Sie hier an die zuständigen Stellen in der Verwaltung.
Wir bemühen uns, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.
Meldungen, die nicht den AGB entsprechen werden kommentarlos gelöscht. Politische Anliegen richten Sie bitte direkt an die Politik.
Bitte beachten Sie: buergermeldungen.com ist keine Plattform für Notfälle!
BEI GEFAHR IN VERZUG WENDEN SIE SICH BITTE UNBEDINGT AN FEUERWEHR, POLIZEI ODER RETTUNG!
Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Ihr Stadtmagistrat Innsbruck
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Schwarzbau im Freiland?
Meldungsnummer | 387/2024 |
Erstellt am | 07.04.2024 um 00:08 Uhr |
Kategorie |
Sonstiges
|
Standort |
Katzenbründlweg 6020 Innsbruck |
Status | Erledigt |
Kommentare | 18 Kommentare |
Erledigt am | 08.04.2024 |
Dauer | 1 Tag |
BESCHREIBUNG
Meldung bewerten:
4 Bewertungen)
von 5 (
Ist dieses desolate Häuschen am „Katzenbründlweg 20“ mitten im Wald und ohne Zufahrt ein illegal errichtetes Objekt auf einer Waldparzelle? Grundstückwidmung ist hier „Freiland“ und kein Baugrund.
Warum wurde dieser offensichtlich illegale Schwarzbau nach zwei Eigentümerwechseln nicht schon längst abgerissen?
So wie das im aktuellen Kaufvertrag von 2019 geschrieben steht, hätte bis 2022 ein Abriss erfolgen müssen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Lt. aktuellen Medienberichten soll hier nun eine breite Zufahrt in den Wald geschlagen werden und lt. Grundeigentümer soll das marode „Hexenhaus im Wald“ statt abgerissen jetzt plötzlich ausgebaut und noch dazu vergrößert werden.
Seit wann darf im „Freiland“ gebaut werden? Im Freiland gibt es Bauverbot. Nicht mal ein Tinyhouse darf da aufgestellt werden.
Ich kenne einen Herrn aus Innsbruck, der ebenfalls in dem Wald (Stadtwald) ein Grundstück besitzt (ohne Gebäude), ihm von der Behörde allerdings verwehrt wurde, dass er ein Tinyhouse auf seinem Grundstück aufstellen bzw. permanent abstellen darf. Es handelt sich da auch um Freiland (wie fast im gesamten Stadtwald) und man hat ihm erklärt, dass ein Tinyhouse nur auf einem Campingplatz oder Baugrund genehmigbar ist.
Ersuche somit um öffentliche Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für dieses Umbau- und Zubau-Vorhaben im Wald.
DANKE.
Warum wurde dieser offensichtlich illegale Schwarzbau nach zwei Eigentümerwechseln nicht schon längst abgerissen?
So wie das im aktuellen Kaufvertrag von 2019 geschrieben steht, hätte bis 2022 ein Abriss erfolgen müssen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Lt. aktuellen Medienberichten soll hier nun eine breite Zufahrt in den Wald geschlagen werden und lt. Grundeigentümer soll das marode „Hexenhaus im Wald“ statt abgerissen jetzt plötzlich ausgebaut und noch dazu vergrößert werden.
Seit wann darf im „Freiland“ gebaut werden? Im Freiland gibt es Bauverbot. Nicht mal ein Tinyhouse darf da aufgestellt werden.
Ich kenne einen Herrn aus Innsbruck, der ebenfalls in dem Wald (Stadtwald) ein Grundstück besitzt (ohne Gebäude), ihm von der Behörde allerdings verwehrt wurde, dass er ein Tinyhouse auf seinem Grundstück aufstellen bzw. permanent abstellen darf. Es handelt sich da auch um Freiland (wie fast im gesamten Stadtwald) und man hat ihm erklärt, dass ein Tinyhouse nur auf einem Campingplatz oder Baugrund genehmigbar ist.
Ersuche somit um öffentliche Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für dieses Umbau- und Zubau-Vorhaben im Wald.
DANKE.
KOMMENTARE
Guten Tag,
ich habe Ihre Meldung erhalten. Ich habe sie an den zuständigen Amtsvorstand Mag. Christian Rath-Mitterstiller, Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, Tel. Nr. +43 512 5360 8206, post.baurecht@innsbruck.gv.at, weitergeleitet. Er wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
ich habe Ihre Meldung erhalten. Ich habe sie an den zuständigen Amtsvorstand Mag. Christian Rath-Mitterstiller, Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, Tel. Nr. +43 512 5360 8206, post.baurecht@innsbruck.gv.at, weitergeleitet. Er wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beste Grüße
Sabine Kröß-Tunner
Stadtmagistrat Innsbruck
Bürgerservice
Da dieser Fall bereits in den Medien präsent ist und demzufolge auch sicher rechtskräftig bearbeitet wird ist dieser Post völlig sinnbefreit, unnötig und deplaziert. Diese Neiddebatte die sie hier ausführen einfach nur polemisch! Und genauso mit dem Pickerlwahn. Einfach mal gutseinlassen. Sie sind keine Behörde und Richter!!!
DANKE
DANKE
Rechtskräftig ist hier nichts. Eher wohl rechtsbeugend?
Mit Ihrer Meinung, dass meine Missstandsmeldung in dieser offiziellen Bürgermeldungsplattpform angeblich "völlig sinnbefreit, unnötig und deplaziert" wäre liegen Sie falsch. Die Medien sind keine offizillen Organe und verdrehen die Tatsachen teilweise bzw. recherchieren manschmal nicht tiefgründig genug, obwohl sie zur Objektivität verpflichtet wären. Daher gibt's diesen "Post" im offiziellen Bürgerforum der Stadt Innsbruck von mir.
Hier aber reflexartig von einer Neiddebatte zu sprechen, zeigt deutlich, dass Sie keinerlei Interesse an der Wahrheitsfindung haben.
Wenn Sie Menschen wie mich nicht ausstehen können, die Missstände öffentlich aufzeigen, dann ist das eher Ihr persönliches Problem, sorry. Zur Problemlösung selbst trägt Ihr Kommentar jedenfalls absolut nichts bei, sondern ist nur persönlich angriffig und zeugt von Ihrem mangelnder Problemlösungsinteresse in der Sache selbst.
Ich jedenfalls werde weiterhin meine Augen offen halten und Meldungen erstatten, um so zu Verbesserungen für Innsbruck beizutragen.
LG
Mit Ihrer Meinung, dass meine Missstandsmeldung in dieser offiziellen Bürgermeldungsplattpform angeblich "völlig sinnbefreit, unnötig und deplaziert" wäre liegen Sie falsch. Die Medien sind keine offizillen Organe und verdrehen die Tatsachen teilweise bzw. recherchieren manschmal nicht tiefgründig genug, obwohl sie zur Objektivität verpflichtet wären. Daher gibt's diesen "Post" im offiziellen Bürgerforum der Stadt Innsbruck von mir.
Hier aber reflexartig von einer Neiddebatte zu sprechen, zeigt deutlich, dass Sie keinerlei Interesse an der Wahrheitsfindung haben.
Wenn Sie Menschen wie mich nicht ausstehen können, die Missstände öffentlich aufzeigen, dann ist das eher Ihr persönliches Problem, sorry. Zur Problemlösung selbst trägt Ihr Kommentar jedenfalls absolut nichts bei, sondern ist nur persönlich angriffig und zeugt von Ihrem mangelnder Problemlösungsinteresse in der Sache selbst.
Ich jedenfalls werde weiterhin meine Augen offen halten und Meldungen erstatten, um so zu Verbesserungen für Innsbruck beizutragen.
LG
DANKE fehlt!!
Guten Tag,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage darf wie folgt mitgeteilt. Im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022) ist unter anderem geregelt , welche
baulichen Anlagen für die jeweilige Flächenwidmung zulässig sind. Ein absolutes Bauverbot im Freiland besteht nicht.
§ 41 TROG 2022 regelt dabei welche Arten von baulichen Anlagen grundsätzlich im Freiland zulässig sind:
Im Freiland dürfen errichtet werden:
a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
b) Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit höchstens 20 m² Grundfläche,
c) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,
d) Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
e) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
f) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
g) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
h) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
i) ortsübliche Einfriedungen,
j) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
k) Nebengebäude und Nebenanlagen,
l) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² und freistehende Sonnenkollektoren mit höchstens 20 m² Fläche,
m) Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.
Tinyhäuser sind von der oben stehenden Bestimmung nicht erfasst.
Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, rechtmäßig bestehende Gebäude im Freiland (davon gibt es in Tirol und Innsbruck historisch bedingt einige) in einem gewissen Ausmaß zu erweitern oder umzubauen. Diese Regelungen finden sich in den §§ 42 bis 42b TROG 2022
§ 42 TROG 2022:
Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland
(1)Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen, von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und von forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von bisher nicht ausgebauten Räumen von Hofstellen, wie von entsprechenden Dachböden, zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. e und f, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. e und f sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2)Sämtliche Gebäude, die Teil einer im Freiland gelegenen Hofstelle sind, behalten diese Eigenschaft auch im Fall der Auflassung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes; dazu zählen alle Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw. Wohnteil der Hofstelle stehen und mit diesem Bestandteil desselben Grundstückskörpers sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. In diesem Fall darf das Wohngebäude bzw. der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu Lager- und Einstellzwecken zulässig.
§ 42a TROG 2022:
Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland
(1) Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(2) Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 1 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(3) Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 bisher nicht ausgebaute Gebäudeteile, wie nicht ausgebaute Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die Baumasse der bislang bereits ausgebauten Gebäudeteile um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
§ 42b TROG 2022:
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(2) Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs. 3) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw. ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach § 44 Abs. 2 zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen, sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Der Wiederaufbau von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. e und f ist unter denselben Voraussetzungen wie ihre vormalige Errichtung zulässig.
(3) Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dürfen nur unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen wieder hergestellt werden, wieder aufgebaut werden.
(4) Die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden einschließlich der Wohngebäude bzw. Wohnteile von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in diesen Fällen jedenfalls zulässig. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener landwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen. Im Übrigen gilt § 42a Abs. 3 sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist eine Änderung des Verwendungszweckes im Rahmen des § 42a Abs. 2 zulässig.
Freundliche Grüße
Christian Rath-Mitterstiller
Landeshauptstadt Innsbruck
Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht
Mag. Christian Rath-Mitterstiller
Amtsvorstand
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 (0) 512 / 53 60-4130
post.baurecht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at
bezugnehmend auf Ihre Anfrage darf wie folgt mitgeteilt. Im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022) ist unter anderem geregelt , welche
baulichen Anlagen für die jeweilige Flächenwidmung zulässig sind. Ein absolutes Bauverbot im Freiland besteht nicht.
§ 41 TROG 2022 regelt dabei welche Arten von baulichen Anlagen grundsätzlich im Freiland zulässig sind:
Im Freiland dürfen errichtet werden:
a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
b) Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit höchstens 20 m² Grundfläche,
c) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,
d) Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
e) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
f) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
g) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
h) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
i) ortsübliche Einfriedungen,
j) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
k) Nebengebäude und Nebenanlagen,
l) freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² und freistehende Sonnenkollektoren mit höchstens 20 m² Fläche,
m) Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.
Tinyhäuser sind von der oben stehenden Bestimmung nicht erfasst.
Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, rechtmäßig bestehende Gebäude im Freiland (davon gibt es in Tirol und Innsbruck historisch bedingt einige) in einem gewissen Ausmaß zu erweitern oder umzubauen. Diese Regelungen finden sich in den §§ 42 bis 42b TROG 2022
§ 42 TROG 2022:
Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland
(1)Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen, von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und von forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von bisher nicht ausgebauten Räumen von Hofstellen, wie von entsprechenden Dachböden, zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. e und f, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. e und f sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2)Sämtliche Gebäude, die Teil einer im Freiland gelegenen Hofstelle sind, behalten diese Eigenschaft auch im Fall der Auflassung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes; dazu zählen alle Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw. Wohnteil der Hofstelle stehen und mit diesem Bestandteil desselben Grundstückskörpers sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. In diesem Fall darf das Wohngebäude bzw. der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu Lager- und Einstellzwecken zulässig.
§ 42a TROG 2022:
Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland
(1) Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
(2) Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 1 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
(3) Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 bisher nicht ausgebaute Gebäudeteile, wie nicht ausgebaute Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die Baumasse der bislang bereits ausgebauten Gebäudeteile um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.
§ 42b TROG 2022:
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist und sofern die Baubewilligung hierfür innerhalb von fünf Jahren nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird, statt dessen ein neues Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Anzahl der oberirdischen Gebäude bzw. Teile von Gebäuden nicht erhöht werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 nicht einzurechnen. Der Wiederaufbau darf auch in unmittelbarer Nähe des zerstörten Gebäudes erfolgen, wenn dieser an derselben Stelle baurechtlich nicht möglich wäre oder berechtigten Interessen des Bauwerbers widersprechen würde.
(2) Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs. 3) von wieder errichteten Hofstellen darf 300 m² bzw. ein anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen nach § 44 Abs. 2 zweiter Satz festgelegtes größeres Ausmaß, wenn jedoch die Wohnnutzfläche der früheren Hofstelle rechtmäßig mehr als 300 m² betragen hat, das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wieder errichteten Hofstellen, sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und forstwirtschaftlichen Gebäuden muss unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Der Wiederaufbau von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. e und f ist unter denselben Voraussetzungen wie ihre vormalige Errichtung zulässig.
(3) Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dürfen nur unter der Voraussetzung, dass sie in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen wieder hergestellt werden, wieder aufgebaut werden.
(4) Die Baumasse von wieder errichteten anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden einschließlich der Wohngebäude bzw. Wohnteile von Hofstellen aufgelassener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe darf die Baumasse des früheren Gebäudes in seiner ursprünglichen Form um nicht mehr als 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wieder errichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird. Eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ ist in diesen Fällen jedenfalls zulässig. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw. Wohnteiles von Hofstellen aufgelassener landwirtschaftlicher Betriebe darf überdies 300 m² nicht übersteigen. Im Übrigen gilt § 42a Abs. 3 sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden ist eine Änderung des Verwendungszweckes im Rahmen des § 42a Abs. 2 zulässig.
Freundliche Grüße
Christian Rath-Mitterstiller
Landeshauptstadt Innsbruck
Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht
Mag. Christian Rath-Mitterstiller
Amtsvorstand
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 (0) 512 / 53 60-4130
post.baurecht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at
Danke für Ihre Meldung. Sie haben hier aber hauptächlich Gesetztestexte kopiert.
Leider typisch beamtisch und wenig bürgerfreundlich.
Für einen Normalbürger sind diese Texte leider nur schwer interpretierbar.
Daher bitte noch mals um ganz kurze Aufklärung zum Status per Jahresende 2019 (Kaufdatum):
1.) War das bestehende Haus an der Adresse "Katzenbründlweg 20" zum Kaufzeitpunkt ein Schwarzbau im Freiland (bzw. Wald) ?
2.) Warum wurden hier zwei Grundparzellen zusammengelegt und dabei die "Baufläche" von 52 qm auf 77 qm plötzlich vermehrt ?
3.) Wie ist das mit Naturschutz vereinbar, wenn derartige Baugenehmigungen durch den Bürgermeister im Freiland erteilt werden ?
4.) Darf man ein TinyHouse (Wohnwagen) jetzt am eigenen Grundstück im Freiland oder Wald aufstellen und nutzen? Ja oder Nein?
Ich ersuche um rasche Übermittlung der Antworten.
Sollte die Stadtgemeinde diese Anfragen bzw. Teile davon nicht beantworten können, so wird eine bescheidmäßige Erledigung der Anfrage beantragt.
Die Komplexität der Fragen ist gering, sodass ich bitte, die gesetzlich vorgegebene Maximaldauer für eine Beantwortung nicht auszuschöpfen.
DANKE.
Leider typisch beamtisch und wenig bürgerfreundlich.
Für einen Normalbürger sind diese Texte leider nur schwer interpretierbar.
Daher bitte noch mals um ganz kurze Aufklärung zum Status per Jahresende 2019 (Kaufdatum):
1.) War das bestehende Haus an der Adresse "Katzenbründlweg 20" zum Kaufzeitpunkt ein Schwarzbau im Freiland (bzw. Wald) ?
2.) Warum wurden hier zwei Grundparzellen zusammengelegt und dabei die "Baufläche" von 52 qm auf 77 qm plötzlich vermehrt ?
3.) Wie ist das mit Naturschutz vereinbar, wenn derartige Baugenehmigungen durch den Bürgermeister im Freiland erteilt werden ?
4.) Darf man ein TinyHouse (Wohnwagen) jetzt am eigenen Grundstück im Freiland oder Wald aufstellen und nutzen? Ja oder Nein?
Ich ersuche um rasche Übermittlung der Antworten.
Sollte die Stadtgemeinde diese Anfragen bzw. Teile davon nicht beantworten können, so wird eine bescheidmäßige Erledigung der Anfrage beantragt.
Die Komplexität der Fragen ist gering, sodass ich bitte, die gesetzlich vorgegebene Maximaldauer für eine Beantwortung nicht auszuschöpfen.
DANKE.
Naja, Sie haben ja gefordert:
"Ersuche somit um öffentliche Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für dieses Umbau- und Zubau-Vorhaben im Wald."
Dem wurde ja entsprochen.
"Ersuche somit um öffentliche Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für dieses Umbau- und Zubau-Vorhaben im Wald."
Dem wurde ja entsprochen.
jetzt wird’s spannend!
noch fünf (5) tage bis zur wahl!!
noch fünf (5) tage bis zur wahl!!
Einfach nur lächerlich und durchschaubar diese Anfrage!
Wer wohnt noch aller dort. Sind die auch alle verantwortlich. Und was soll dieser Zeitungsausschnitt von vor vor vorgestern? Und nochmal was soll diese Polemik ?leicht durchschaubar! Sorry
DANKE
DANKE
Hi Neos. Bitte überlegt einfach für was die Bäume und ein gesunder Stadtwald in IBK dienlich sind. Hätte man früher normal auch schon in der Volksschule gelernt. Aber das ist vermutlich einigen grün:innen mental eingeschränkten Menschen offenbar völlig egal. Es muss gebaut werden auf Hexe komm raus, Im Waöd. Mal sehen, wie das noch ausgeht mit dem "Knusperhäuschen"....
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