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Online Anwohnerparkkarte

Meldungsnummer 211/2022
Erstellt am 09.05.2022 um 12:05 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Maria-Theresien-Straße 18
6020 Innsbruck
Status Nicht möglich
Kommentare 2 Kommentare
BESCHREIBUNG
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Mit großer Freude habe ich das Service der eMail-Erinnerung der Stadt Innsbruck für die Verlängerung der Parkkarte in Anspruch genommen. Umgehend auf das einen knappen Monat vor Ablauf eigehende Anschreiben habe ich den Antrag elektronischen eingebracht. Im Vertrauen darauf, dass der Bescheid rasch ausgestellt wird und die neue Parkkarte im Bürgerservice rechtzeitig abgeholt werden kann, habe ich weitere Gedanken daran aus dem Gedächtnis gestrichten. Über drei [!] Wochen später ist es mir plötzlich siedeheiß eigefallen, dass ich noch nichts vom Referat für Parkraumbewirtschaftung gehört habe. Sofort habe ich angerufen. Die Mitarbeiterin muss erst meinen Antrag suchen, und es wurde deutlich, dass er einfach nicht bearbeitet worden war. Sie teilte mir mit, ihn mir express auszustellen und am selben Tag konnte ich die neue Parkkarte bezahlen und abholen. Soweit so gut, dachte ich mir, das kann passieren.

Zuhause beim Anbringen musste ich feststellen, dass es bereits einen Tag zu spät war. Das hatte sich gerade überschnitten, und ich hatte bereits einen Strafzettel an der Windschutzscheibe. Deshalb wendete ich mich an das das Referat mit der Bitte, mir die Strafe zu erlassen, weil die Schuld ja nicht bei mir lag, sondern der sehr rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Bescheid einfach unbearbeitet geblieben ist: Wer keinen Bescheid ausgestellt bekommt, kann ich ihn auch nicht anbringen; dachte ich zumindest. Dort verwies man mich an das Referat für Verkehrs-und Sicherheitsstrafen, weil man hier nicht mehr zuständig sei und auch keine Zusammenarbeit der beiden Referate bestünde, so dass man mir auch nicht weiter behilflich sein könnte.

Das Referat für Verkehrs-und Sicherheitsstrafen zeigte sich nicht bereit, die Organstrafverfügung zurückzuziehen: Rechtlich läge es an mir, mich darum zu kümmern, den Bescheid rechtzeitig zu bekommen. Ich hätte die Möglichkeit, einen Einspruch vorzubringen, aber erst im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren könne der Sachverhalt von der Behörde überprüft und eine Entscheidung getroffen werden. Ausdrücklich wurde ich darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag im weiteren Verwaltungsstrafverfahren deutlich höher sein würde, was sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes ergebe.
Kurz: GERECHT find ich das nicht; aber RECHTLICH seht die Sache gegen mich, weil es zwar allgemein einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Bescheids durch das Amt gibt, aber keinen Rechtsanspruch auf eine RECHTZEITIGE Ausstellung innerhalb einer fixen Frist. So war mir klar, dass ich in den sauren Apfel beißen muss. Ich habe die 25 EUR bezahlt. Offensichtlich obliegt es den Bürger:innen, für ein Versäumnis des Amt aufkommen zu müssen. Ich hätte mich gefreut, wenn das Referat für Parkraumbewirtschaftung für ihren Fehler Verantwortung übernommen hätte, und mir als Bürger geholfen hätte, dieses durch sie und mein Vertrauen in das Referat verursachte Strafe nicht zahlen zu müssen.

Doch nicht genug damit: Wochen später erreichte mich auch noch per Post eine Anonymverfügung mit der Aufforderung eine Strafe von 40 EUR zu zahlen. Wieder habe ich im Referat für Verkehrs-und Sicherheitsstrafen angerufen mit dem Hinweis, es müsse sich um ein Versehen handeln, weil ich meine Strafe bereits bezahlt hätte. Allerdings wies man mich darauf hin, dass es sich um eine zweite Strafe handeln würde. Die ausgestellte Organstrafverfügung, die ich bei mir an der Windschutzscheibe vorgefunden hätte, und die bezahlt worden ist, wäre vom Vortag gewesen, bevor mir die Parkkarte ausgestellt worden sei. Die Anonymverfügung jetzt sei datiert mit dem Tag, an dem mir die Parkkarte ausgestellt worden sei. Diesen Tag lang, bevor die Parkkarte angebracht worden ist, sei ich mit dem PKW unrechtmäßig vor meinem Haus gestanden und darauf bezöge sich diese Anonymverfügung.
Auf meine Frage, ob sie mir diese Strafe nicht erlassen könnten, weil ich ja an diesem Tag die Parkkarte erst bekommen habe und daher nicht vorher hatte anbringen können, verwies mich die Mitarbeiterin wieder bloß auf die Möglichkeit, einen rechtlichen Einspruch vorzubringen und wies mich ausdrücklich darauf hin, dass der Strafbetrag im weiteren Verwaltungsstrafverfahren deutlich höher sein würde. Auf meine Frage, warum ich denn keine Organstrafverfügung bekommen hätte, und nun somit 40 EUR statt „nur“ 25 € zahlen müssen, bekam ich die Antwort, dass ich kein Recht auf eine solche Organstrafverfügung hatte, ich könne das im Internet nachlesen. Auf meine Bitte, ob sie mir diese Strafe der Anoymverfügung zumindest auf die Höhe der Organstrafverfügung, die ich nicht bekommen habe, reduzieren könnte, bekam ich wiederum zur Antwort, dass ich die Möglichkeit hätte, einen rechtlichen Einspruch vorzubringen.

Fazit: Während in anderen Städten Österreichs das so gelöst wird, dass man mit Ablauf der Parkkarte automatisiert einen Zahlschein zur Verlängerung zugesendet bekommt, kostet mich das Service der eMail-Erinnerung 65 EUR und ich werde in Innsbruck für ein Versäumnis des Magistrats doppelt und auch noch verschärft bestraft. Darüber hinaus verliere ich das Vertrauen sowohl in eGouvernement als auch in eine Stadtverwaltung, die immer betont, eigentlich bürger- und serviceorientiert ausgerichtet zu sein, sowie in die Beamt:innen, bei denen ich nicht den Eindruck gewinne, dass sie Verhältnismäßigkeiten erwägen oder ihre Ermessenspielräume zu nutzen. Es bereitet mir Sorge, dass dies anderen Bürger:innen, denen gleiches widerfährt, dadurch Wasser auf die Mühlräder antidemokratischen Tendenzen gießen dürfte.
Um eine andere Bürgermeldung zur Online Anwohnerparkkarte zu zitieren: „Gratulation liebe Stadtregierung.“
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Kommentar erstellt am: 09.05.2022 um 13:14 Uhr
Titel: AW: Online Anwohnerparkkarte
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Leider ist es in Innsbruck in allen Belangen so.
Hoffe es erledigt sich bei den nächsten Wahlen.
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 09.05.2022 um 14:45 Uhr
Titel: AW: Online Anwohnerparkkarte
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Sehr geehrter Bürger,
unter dem von Ihnen im Bürgermeldungsportal angebenen Namen wurde beim Referat Parkraumbewirtschaftung kein Antrag auf Ausstellung einer Anwohnerparkkarte gestellt. Daher kann seitens des Referates Parkraumbewirtschaftung leider keine Stellungnahme zu den nicht ganz harmlosen Vorwürfen abgeben werden.
Freundliche Grüße
 
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