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Parken

Meldungsnummer 529/2022
Erstellt am 31.08.2022 um 14:39 Uhr
Kategorie Verkehrsrecht, Parken (Beschilderungen)
Standort Speckbacherstrasse
6020 Innsbruck
Status Erledigt
Kommentare 3 Kommentare
Erledigt am 01.09.2022
Dauer 19 Stunden
BESCHREIBUNG
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Sei ca.2 Jahren steht ein Auto ( älterer Mercedes) In der Speckbacherstraße ( unmittelbar bei der Pizzeria Maurizio) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Auf der Windschutzscheibe befinden sich mehr als 100 Strafbescheide, die vermutlich wegen Platzmangel immer wieder von den Kontrollorganen entfernt wurden um Platz für neue zu schaffen.
Dieses abgestellte KFZ hat ein amtliches Kennzeichen.

Ein Kontrollorgan wurde gefragt warum hier massenweise Strafzettel am Auto angebracht werden und nicht eine Meldung an zuständige Stellen (Magistrat, Polizei . ) gemacht wird anstatt immer wieder Strafbescheide anzubringen.

Wurde alles gemeldet, so die Auskunft und müssen lt. Anordnung , wer auch immer das sein mag, weiter solche Bescheide am Auto zu hinterlassen.

Warum wird nicht der KFZ- Halter ausgeforscht, amtliches Kennzeichen ist ja ersichtlich? Wird hier jemand vermisst, liegt eventuell ein Verbrechen vor, ist diese Person verstorben, Fragen über Fragen also.

Jedenfalls nimmt dieses KFZ eine Halte/Parkmöglichkeit, die ohnehin schon sehr begrenzt sind, weg.

Im Sinne der unmittelbaren Bewohner wird ersucht hier umgehend zu handeln und dementsprechende Maßnahmen zu setzen.
KOMMENTARE
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 31.08.2022 um 16:34 Uhr
Titel: AW: Parken
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Sehr geehrteR BürgermelderIn,

aus Gründen des Datenschutz habe ich die KFZ Kennzeichen in der Meldung unkenntlich gemacht.

Freundliche Grüße
René Sukopf
Stadtmagistrat Innsbruck
 
Innsbruck
Innsbruck
Kommentar erstellt am: 01.09.2022 um 09:42 Uhr
Titel: AW: Parken
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Sehr geehrter Bürger,

aufgrund der gesetzlichen Lage (StVO, Datenschutz) kann ein Fahrzeug, das der StVO entsprechend mit Kennzeichentafeln auf öff. Gut im Straßenraum abgestellt ist, weder behördlich entfernt werden, noch dürfen von Amts wegen behördliche Ermittlungen nach dem Verbleib des Fahrzeughalters eingeleitet werden. Lediglich die Nicht-Entrichtung der Parkgebühr in den bewirtschafteten Zonen kann geahndet werden. Allein aufgrund der Dauer des Abstellens eines Fahrzeuges läßt sich keine Berechtigung zur behördlichen Entfernung des Fahrzeuges oder "Ausforschen" des Fahrzeughalters ableiten.

Freundliche Grüße
Ref. Parkraumbewirtschaftung
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 08.09.2022 um 10:09 Uhr
Titel: AW: AW: Parken
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Sehr geehrte Damen und Herren,

anstatt immer wieder Strafbescheide am besagten Auto anzubringen hätte das Kontrollorgan auch mal einen Blick auf das §57 Pickerl werfen können.
Das §57 Pickerl ist nicht mehr gültig (inkl.der 4- monatigen Übergangsfrist) und daher hat dieses KFZ keine allgemeine Betriebserlaubnis mehr.

Wenn keine solche vorliegt darf ein KFZ keine öffentlichen Straße benutzen und auch nicht auf öffentlich Parkflächen ( ruhender Verkehr ) abgestellt werden.

Daher kann und muss von der zuständigen Behörde das amtliche Kennzeichen abgenommen werden und ohne Kennzeichen kann, muss dieses Fahrzeug entfernt werden.

Mit freundlichen Grüßen.
 
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