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Mit freundlichen Grüßen

Mag. Martin Krumschnabel
Bürgermeister der Stadt Kufstein
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Freilaufende Hunde

Meldungsnummer 155/2023
Erstellt am 22.10.2023 um 17:48 Uhr
Kategorie Öffentliche Plätze und Grünflächen, Umwelt
Standort Kiensbrünnl
6330 Kufstein
Status Erledigt
Kommentare 2 Kommentare
Erledigt am 30.10.2023
Dauer 7 Tage
BESCHREIBUNG
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Auf Wegen und Wiesen in Weißach und am Waldrand (Lochererweg, Kindsbründl/Waldspielplatz) werden immer wieder freilaufende Hunde beobachtet, die dann wahrscheinlich in den angrenzenden Wiesen auch ihr Gackerl machen.
Darauf angesprochen reagieren Hundehalter und - halterinnen teilweise sehr ungehalten.
Auch auf der Innpromenade sind Hunde immer wieder einmal nicht angeleint und für Radfahrende eine nicht zu unterschätzende Gefahr.
Auf welchen Spazierwegen in den Randgebieten der Stadt besteht eigentlich Leinenpflicht? Gibt es Hinweise/Schilder um die Bevölkerung darauf aufmerksam zu machen? Gibt es einen Plan, auf dem diese Gebiete markiert sind?
(Beispiel Kössen - https://www.koessen.tirol.gv.at/system/web/GetDocument.ashx?fileId=1708439&cts=1592413411)

Danke und freundlichen Gruß!
KOMMENTARE
Kufstein
Kufstein
Kommentar erstellt am: 30.10.2023 um 11:36 Uhr
Titel: AW: Freilaufende Hunde
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Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,

danke für Ihre Meldung. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung darf ich Ihnen folgende Informationen weiterleiten:

Die Hundehaltung regeln insbesondere das Tiroler Landes-Polizeigesetz 1976 sowie die auf der städtischen Homepage im Bereich Bürgerservice/Verordnungen und Richtlinien zu findende Kufsteiner Hundehalteverordnung.

Als obersten Grundsatz kann man dabei § 6a Abs. 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes nennen, der besagt, dass ein Hundehalter dafür zu sorgen hat, dass sein Hund das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt.

Schon von Gesetzes wegen (§ 6a Abs. 2 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes) besteht ein Leinen- oder Maulkorbzwang an öffentlichen Orten innerhalb einer sog. geschlossenen Ortschaft (letzteres umfasst im Wesentlichen das besiedelte/bebaute Stadtgebiet). Die Kufsteiner Hundehalteverordnung sieht darüber hinaus einen Leinen- oder Maulkorbzwang für weitere Bereiche vor, nämich den Gehweg um dem Hechtsee, Kneippanlage/Motorikpark, Kletterskulptur und Listdenkmal. Die übrigen Grün-/Parkanlagen unterliegen dem zuvor erwähnten gesetzlichen Leinen- oder Maulkorbzwang. Die öffentlichen Spielplätze im Stadtgebiet dürfen zufolge § 2 der Kufsteiner Hundehalteverordnung durch Hunde gar nicht betreten werden.

Es besteht somit ein Leinen- oder Maulkorbzwang für den Gehweg um den Hechtsee sowie für alle Gehwege innerhalb des besiedelten/bebauten Stadtgebietes (geschlossene Ortschaft). Für die angesprochenen Gehwege (Kindsbründl, Lochererweg) besteht – weil außerhalb des besiedelten/bebauten Stadtgebietes (geschlossenen Ortschaft) gelegen – kein Leinen- oder Maulkorbzwang. Selbstverständlich gilt auch für diese Gehwege aber der erwähnte oberste Grundsatz in der Hundehaltung, wonach ein Hundehalter dafür zu sorgen hat, dass sein Hund das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt.

Die Nichteinhaltung vorgenannter Regeln/Vorschriften stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Ergänzend zu diesen Ausführungen darf ich anmerken, dass wir die Idee für eine grafische Darstellung gerne aufnehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Mag. Carmen Kleinheinz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Stadtgemeinde Kufstein
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 30.10.2023 um 19:11 Uhr
Titel: AW: Freilaufende Hunde
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