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Parken im Wallgraben an der Ecke Keltergasse

Meldungsnummer 28/2021
Erstellt am 15.02.2021 um 22:08 Uhr
Kategorie Öffentliche Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege, Radwege ...)
Standort Wallgraben/ Ecke Keltergasse
76684 Östringen
Status Erledigt
Kommentare 1 Kommentar
Erledigt am 16.03.2021
Dauer 28 Tage
BESCHREIBUNG
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Hallo liebe Gemeinde/Stadt Östringen

Das es im Wallgraben immer sehr eng zu geht ist sicher bekannt und für mich immer noch unverständlich das dies so hingenommen wird. Heute am 15.02. sollten die Wertstofftonnen geholt werden, was eigentlich schon am Freitag hätte passieren sollen.
Da aber ein blauer Golf Kombi an der Seite (beim Stromkasten) stand, (Kennzeichen gebe ich nicht öffentlich durch zweck Datenschutz) konnte der Müllwagen nicht komplett durch fahren, obwohl er es 15 Minuten lang probiert hatte. Schließlich gab er auf und quälte sich rückwärts den ganzen Wallgraben bis zur Kuhngasse zurück!!!
Nur weil einer der eigentlich nicht dort wohnt so egoistisch geparkt hat.
Hier muss unbedingt ein Parkverbot hin.
Dieses mal war es „nur“ das Müllauto! Was ist den mit den älteren Menschen die dort Wohnen, wenn diese Hilfe benötigen??
Wenn ein Krankenwagen durch muss oder wenn es brennt die Feuerwehr???
Absolut unmöglich dort durch zu kommen.

Zu dem Thema mit den Mülltonnen, diese werden schon des öfteren nicht zum eigentlichen Termin geholt. Ständig muss man nachfragen und bekommt es nur durch die Nachbarschaft mit wann dann der Ausweichtermin ist.


Bitte dringend um Verbesserung!!

Diese Stelle am Stromkasten wird immer wieder als Parkplatz benutzt. Wenn da einer steht kommt man so schon kaum durch.

Wie bereits oben beschrieben war es „nur“ das Müllauto, ein Krankenwagen oder gar Feuerwehr passt durch den ganzen Wallgraben nicht durch.

Vielen Dank im Voraus

Grüße
KOMMENTARE
Östringen
Östringen
Kommentar erstellt am: 24.02.2021 um 09:31 Uhr
Titel: AW: Parken im Wallgraben an der Ecke Keltergasse
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Unser Gemeindevollzugsdienst wird verstärkt Kontrollen des ruhenden Verkehrs im Wallgraben durchführen.

Grundsätzlich gilt nach § 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Straßenverkehrsordnung, dass das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist eine Straßenstelle in der Regel eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.

Gemäß § 32 Absatz 1 Ziffer 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung beträgt die höchstzulässige Breite von Fahrzeugen (auch Müllabfuhr und Feuerwehrfahrzeuge) 2,55 m.

Dies bedeutet, es muss eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m vorhanden sein.

Dies wird unser Gemeindevollzugsdienst bei den oben genannten Kontrollen überprüfen und bei Nichtvorliegen der gesetzlich erforderlichen Restfahrbahnbreiten Verwarnungen ausstellen.

Ihr Anliegen bzgl. der Leerung Ihrer Mülltonnen haben wir an unser Umweltamt weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt
der Stadt Östringen
 
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