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Durchfahrt Verengung durch parkende Autos - Spatzenweg Östringen

Meldungsnummer 23/2023
Erstellt am 01.03.2023 um 11:15 Uhr
Kategorie Ordnungsamt
Standort Spatzenweg 2
76684 Östringen
Status Nicht möglich
Kommentare 1 Kommentar
BESCHREIBUNG
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Seit längerer Zeit parken im Spatzenweg, direkt auf der Straße ein bis zwei Autos. (siehe Fotos). Die Autos stehen direkt vor der Hausnummer 2.
Da die Autos direkt auf der Straße stehen und somit die Durchfahrt relativ eng ist (ca. 2,5-2,7m), kam schon häufiger das Müllauto nicht durch und musste wieder rückwärts aus der Straße herausfahren. Die Mülleimer konnten somit nicht geleert werden und die Müllabfuhr musste an einem anderen Tag nochmal kommen.
Nach Landesrecht, muss die Zu- oder Durchfahrten mindestens 3 m breit sein und eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m haben.
Das ist in diesem Fall nicht gewährleistet und kann in einem Notfall (Brand/Feuerwehr..) zu Problemen führen.
Parkplatzmöglichkeiten gibt es "eigentlich" genug, wenn der öffentliche Parkplatz (gegenüber Spatzenweg 1, zwei Stellplätze) nur für die Anwohner des Spatzenweg angedacht wäre.
Leider parken aber fast ausschließlich Personen im Spatzenweg die in der Hintere Straße wohnen. Wären die Parkplätze ausschließlich frei für die Bewohner des Spatzenwegs würde es keine Probleme geben.

Gibt es die Möglichkeit, dass der öffentliche Parkplatz (gegenüber Spatzenweg 1, zwei Stellplätze) ausschließlich für Bewohner des Spatzenwegs ausgeschildert wird. Oder nur mit Parkausweis/Bewohnerausweis möglich ist dort zu parken.

Sehr wichtig ist uns jedoch das Halteverbot direkt auf der Straße (direkt vor Hausnummer 2). Ist es möglich, dass durch ein Verkehrsschild oder durch eine durchgezogene Linie ein Halteverbot an dieser Stelle angebracht werden kann?

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
KOMMENTARE
Östringen
Östringen
Kommentar erstellt am: 01.03.2023 um 16:21 Uhr
Titel: AW: Durchfahrt Verengung durch parkende Autos - Spatzenweg Östringen
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Grundsätzlich ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. § 12 der Straßenverkehrsordnung beinhaltet jedoch auch Regeln, wo das Halten und Parken unzulässig ist. Demnach ist das Halten an engen Straßenstellen unzulässig. Gemäß der Rechtsprechung ist eine Straßenstelle eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dies bedeutet, es muss eine Restfahrbahnbreite von 3,05 gegeben sein.

Nach Ihrer ersten Meldung per E-Mail vom 24. Februar 2023 hat unser kommunale Vollzugsbedienstete den ruhenden Verkehr im Spatzenweg verstärkt kontrolliert. Alle Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt der Kontrollen ordnungsgemäß abgestellt, die erforderliche Restfahrbahnbreite war gegeben.

Nach § 45 Absatz 9 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nur dann anzuordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ein Halteverbot darf gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr erfordert. Eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m reicht jedoch aus, damit die Fahrzeuge des Abfallentsorgungsbetriebs sowie Rettungsfahrzeuge die Straße passieren können. Somit liegt durch die parkende Fahrzeuge keine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vor und die Anordnung eines Halteverbots vor dem Anwesen Spatzenweg 2 scheidet aus.

Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Diese zwingend erforderlichen Voraussetzungen treffen in der Gemeindestraße Spatzenweg nicht zu, weshalb die örtliche Straßenverkehrsbehörde auf den öffentlichen Stellplätzen kein Bewohnerparken einrichten kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt
der Stadt Östringen
 
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