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Liebe Bürgerin, lieber Bürger!

Auf dieser Seite können Sie ganz unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Stadtverwaltung melden.

Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben.
(Bitte beachten Sie: bürgermeldungen.com ist kein Notfall-Angebot!).

Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen.

Kommentare bei den einzelnen Meldungen dienen dabei der Kommunikation.

Im Falle einer defekten Straßenbeleuchtung können Sie diese kostenfrei und rund um die Uhr nach wie vor an die Störungsannahme bei der von den Stadtwerken beauftragten Thüga Energienetze melden:
Telefon: 0800 – 7750007 (kostenfrei) oder:
Sie melden die Störung gleich online über unseren Partner www.stoerung24.de.
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Wärmepumpe

Meldungsnummer 164/2024
Erstellt am 19.03.2024 um 16:29 Uhr
Kategorie 10 Sonstige Themen
Standort Rielasinger Straße
78224 Singen (Hohentwiel)
Status Erledigt
Kommentare 2 Kommentare
Erledigt am 20.03.2024
Dauer 20 Stunden
BESCHREIBUNG
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Darf eine Wärmepumpen direkt am Grundstück ende , am geweg gebaut werden ? da es Personen wenn sie an ist ja anblässt . Siehe Beethovenstrasse 37
KOMMENTARE
Singen
am Hohentwiel
Kommentar erstellt am: 20.03.2024 um 08:56 Uhr
Titel: AW: Wärmepumpe
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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Meldung. Wir haben sie an die Fachdienststelle weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Administratoren-Team
 
Singen
am Hohentwiel
Kommentar erstellt am: 20.03.2024 um 12:58 Uhr
Titel: AW: Wärmepumpe
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Guten Tag,

bei der betreffenden Luft-Wärme-Pumpenanlage handelt es sich nach unseren Kenntnissen um ein sogenanntes Splitgerät, d.h. mit Außenmodul, das außen am bzw. neben dem Wohngebäude aufgestellt wird.
Bei Luft-/Wasser-Wärmepumpen handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die gemäß § 22 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu errichten, zu betreiben und nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG – zu beurteilen sind.

Zudem sind solche Anlagen baurechtlich nach dem Anhang Ziffer 3 b) zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) als verfahrensfrei zu bewerten und bedürfen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO, falls die dort angegebenen Maße nicht überschritten werden, auch keiner eigenen Abstandsfläche. Vorliegend gehen wir davon aus, dass beim genannten Außengerät keine Überschreitung erfolgt ist.
Unseres Wissens werden bei fachgerechter Errichtung der marktgängigen Anlagen bzw. Außengeräte die Anforderungen der TA Lärm eingehalten; die Anlagenhersteller geben hierzu Planungs- und Aufstellungshinweise für die jeweiligen Geräte.
Wir sehen uns daher zurzeit leider nicht im Stande Ihrer Anfrage Abhilfe leisten zu können; Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Ihre Angelegenheit auf zivilrechtlichem Wege weiter zu verfolgen.

Sollten sich jedoch Umstände ergeben, welche auf eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm im Einzelfall hindeuten, raten wir Ihnen dazu, sich an einen Sachverständigen (z.B. qualifizierten Schallgutachter) zu wenden; dieser kann dann gegebenenfalls entsprechende Messungen durchführen.
Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Überschreitung der zulässigen Lärmrichtwerte vorliegt, können Sie sich gern auch wieder an uns bzw. besser noch an die untere Immissionsschutzbehörde - Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht - beim Landratsamt Konstanz wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Stadt Singen/Baurecht
 
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