!!!!!!! Bitte beachten Sie: Ab dem 01. August 2018 hat die TWS Netz GmbH das Straßenbeleuchtungsnetz von Weingarten übernommen. Wir bitten Sie daher, alle Störungen, die die Straßenbeleuchtung betreffen, direkt an die Hotlinenummer 0800 / 804 2000 oder per Mail an stoerung@tws-netz.de zu richten.
!!!!!!! Bitte beachten Sie: Seit dem 01. Januar 2016 ist für die Abfallwirtschaft das Landratsamt Ravensburg zuständig.
Bei Problemen mit der Müllabfuhr, An- und Abmeldungen der Mülltonne, Sperrmüllanmeldungen und allen weiteren Fragen bezüglich der Abfallkreislaufwirtschaft steht Ihnen das Abfallwirtschaftsamt des Landkreises gerne unter 0751 852345 telefonisch zur Verfügung.
Unter der Webseite www.rv.de/ihr+anliegen/abfall/unsere+abfallentsorgung erhalten Sie bereit viele Antworten bezüglich der Abfallentsorgung im Landkreis.
Bei Themen rund um die Grünmüllsammelanlage oder wildem Müll ist die Stadt Weingarten weiterhin zuständig
_______________________________________________________________________________________________________
Liebe Bürgerin, lieber Bürger!
Auf dieser Seite können Sie ganz unkompliziert Mängel im öffentlichen Raum an die Stadtverwaltung melden.
Ob Schlaglöcher, behindertenfeindliche Gehsteigkanten, Schäden an öffentlichen Einrichtungen oder sonstige Anliegen - alles was ärgert, kaputt oder mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, wird hier unbürokratisch an die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung übermittelt, die sich bemühen werden, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Jeder Hinweis auf Problemstellen ist herzlich willkommen. Sie haben gemeinsam mehr Augen als wir.
Kommentare bei den einzelnen Meldungen dienen dabei der Kommunikation.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass anonymisierte Meldungen von uns gelöscht werden!
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Unklares Verkehrszeichen
Meldungsnummer | 24/2024 |
Erstellt am | 14.03.2024 um 12:36 Uhr |
Kategorie | 01 Bürgerservice und Ordnungswesen |
Standort |
Schonisweilerstraße 88250 Weingarten |
Status | Erledigt |
Kommentare | 1 Kommentar |
Erledigt am | 14.03.2024 |
Dauer | 1 Stunde |
BESCHREIBUNG
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von 5 (
Im unteren Teil der Lehenstraße findet sich ein Halteverbotsschild, dessen Geltungsbereich unklar ist. Entweder ist es überflüssig (danach kommen 2 Einmündungen mit abgesenktem Bordstein, wo ohnehin nicht geparkt werden darf) oder das dann für die gesamte rechte Seite gilt. Dann dürfte aber entlang der Hecke nicht geparkt werden, was äußerst sinnvoll wäre angesichts der Einmündung Altdorfstr. Das müsste dann aber auch kontrolliert werden. Ich bitte um Klarstellung.
KOMMENTARE
5 von 5 (1 bewerten)
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Halteverbotsschilder gelten immer bis zur nächsten Einmündung oder bis ein anderes Schild die Wirkung aufhebt.
Im konkreten Fall ist die von Ihnen genannte "erste Einmündung" lediglich ein Gehweg (auch als solcher beschildert), dieser hebt das Halteverbot nicht auf. Demzufolge hebt erst die darauffolgende Einmündung (Straße zu den Hausnummern 49-63) das Halteverbot auf.
An Einmündungen gilt zudem auch ohne Beschilderung immer ein 5m-Bereich (§12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), in dem nicht geparkt werden darf. An dieser Stelle wurde dieser 5m-Bereich durch eine Grenzmarkierung noch um 1m auf 6m verlängert. Aufgrund der Grenzmarkierung vor Ort nach der Einmündung ist auch klar zu erkennen, ab welcher Stelle wieder geparkt werden darf. Wir können somit keine unklare Regelung erkennen.
Parkende Fahrzeuge an der Hecke stellen im Übrigen an dieser Stelle keine Verkehrsgefährdung dar, nicht zuletzt da sich der ganze Bereich innerhalb einer Tempo-30-Zone befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team
Bürgerservice und Ordnungswesen